Vom MPSV vorgeschlagene Änderungen zur Plattformarbeit und zur Entgelttransparenz

Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MPSV) hat Mitte März 2026 Entwürfe von zwei Gesetzen vorgestellt, die wesentliche Änderungen für Arbeitgeber, digitale Plattformen und Selbstständige bringen werden. Sie führen nämlich neue Regeln für die Plattformarbeit ein und setzen die Entgelttransparenzrichtlinie um.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen nun eine übersichtliche Zusammenfassung:

#1 – NEUE DEFINITION DER ABHÄNGIGEN ARBEIT

Der Entwurf des Gesetzes über Plattformarbeit (ZOPP) soll die Definition der abhängigen Arbeit im Arbeitsgesetzbuch ändern. Die Auswirkungen wären somit nicht auf digitale Plattformen beschränkt.

Die bisherigen Merkmale der abhängigen Arbeit sollen von vier auf zwei Hauptmerkmale reduziert werden: das Über- und Unterordnungsverhältnis sowie die Arbeitsleistung im Namen des Arbeitgebers. Das Über- und Unterordnungsverhältnis soll wiederum anhand von vier Untermerkmalen beurteilt werden: Organisation der Arbeit, Aufsicht über die Arbeitsleistung, Arbeitsleistung nach Weisungen und Arbeitsleistung während der Arbeitszeit.

Gerade die Arbeitszeit kann in der Praxis eines der entscheidenden Abgrenzungsmerkmale zwischen abhängiger Arbeit und echter unabhängiger Zusammenarbeit sein. Die persönliche Erbringung der Arbeit soll kein Definitionsmerkmal der abhängigen Arbeit mehr sein. Die Gewährung von Benefits an Selbstständige (OSVČ) soll nach dem Entwurf für sich genommen nicht zu einer Neueinstufung führen, wenn die Definitionsmerkmale der abhängigen Arbeit nicht erfüllt sind.

#2 – WIDERLEGBARE VERMUTUNG EINES ARBEITSRECHTLICHEN VERHÄLTNISSES

Bei der Plattformarbeit soll eine widerlegbare Vermutung des Bestehens eines grundlegenden arbeitsrechtlichen Verhältnisses eingeführt werden.

Liegen Tatsachen vor, die berechtigterweise auf die Erfüllung der Merkmale abhängiger Arbeit hindeuten, muss die Plattform oder der Vermittler nachweisen, dass mindestens ein Merkmal nicht erfüllt ist.

Dies kann die Stellung von Modellen, die auf Selbstständigen (OSVČ) beruhen, erheblich verschärfen, wenn die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit einem Beschäftigungsverhältnis entspricht.

#3 – HAFTUNG DER PLATTFORM FÜR DEN VERMITTLER

Die Plattform soll nach dem Entwurf gesamtschuldnerisch mit dem Vermittler für die Erfüllung der Pflichten nach dem ZOPP gegenüber den Plattformarbeitern haften, die in einem Vertragsverhältnis mit dem Vermittler stehen.

Eigenständig soll die Plattform dafür haften, dass der Vermittler nach einer rechtskräftigen Neueinstufung die damit verbundenen Pflichten gegenüber den Verwaltungsbehörden erfüllt. Bei Verletzung dieser Pflicht kann eine Geldbuße von bis zu 3 Mio. CZK drohen. Eine Haftungsbefreiung ist nur für diesen Bereich vorgesehen und setzt den Nachweis „aller Bemühungen“ voraus.

In der Praxis wird es entscheidend sein, die Informationspflichten des Vermittlers, die Mitwirkung, Kontrollmechanismen, Vertragsstrafen und Regressansprüche vertraglich zu regeln.

#4 – TRANSPARENZ UND MENSCHLICHE AUFSICHT BEI ALGORITHMISCHER STEUERUNG

Der Entwurf führt Regeln für die Transparenz der algorithmischen Steuerung und die menschliche Aufsicht über automatisierte Systeme ein, insbesondere bei der Zuteilung von Arbeit, der Leistungsbewertung, der Vergütung und der Beendigung der Zusammenarbeit.

Bei den schwerwiegendsten Entscheidungen, wie der Beendigung des Vertragsverhältnisses, der Einschränkung oder Löschung eines Kontos oder der Nichtauszahlung einer Vergütung, soll eine rein automatisierte Entscheidungsfindung ausgeschlossen sein. Der Plattformarbeiter soll ein Recht auf Erläuterung und menschliche Überprüfung haben.

Vor Beginn der Datenverarbeitung durch automatisierte Systeme wird eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DPIA) durchzuführen sein. Die neuen Regeln zur Information und Erörterung der Einführung automatisierter Systeme sollen jedoch nicht nur Plattformen betreffen – nach dem Entwurf gelten sie allgemein auch für Arbeitgeber, die automatisierte Systeme einsetzen, typischerweise etwa in Lagern, in der Logistik oder in Callcentern.

#5 – PARALLEL: ENTGELTTRANSPARENZ

Die vorbereitete Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie soll insbesondere Folgendes bringen:

  • ein Verbot der Erhebung der Gehaltshistorie von Bewerbern,
  • die Pflicht, die angebotene Gehaltsspanne vorab mitzuteilen,
  • Anforderungen an ein objektives und diskriminierungsfreies Vergütungssystem,
  • eine schrittweise Berichterstattung über Entgeltunterschiede zwischen Frauen und Männern nach Größe des Arbeitgebers:
    • ab 2028 Arbeitgeber mit 150 und mehr Beschäftigten,
    • ab 2031 Arbeitgeber mit 100–149 Beschäftigten,
    • Arbeitgeber mit weniger als 100 Beschäftigten müssen keine Berichte erstellen.

INKRAFTTRETEN

Das ZOPP soll nach dem Entwurf am 1. 12. 2026 in Kraft treten; ausgewählte Erfassungspflichten zur Plattformarbeit sollen ab dem 1. 1. 2027 folgen.

Bei der Entgelttransparenz ist ein grundlegendes Inkrafttreten zum 1. 1. 2027 vorgesehen, während die Berichterstattung über Entgeltunterschiede nach Größe des Arbeitgebers schrittweise anlaufen soll.

Den gesamten Text des MPSV einschließlich der Präsentation zu den vorgeschlagenen Änderungen können Sie auf der Website des Ministeriums einsehen.

Wenn Sie an unseren Leistungen im Bereich des Arbeitsrechts interessiert sind, kontaktieren Sie uns gerne unter info@stuchlikova.com und vereinbaren Sie eine unverbindliche Erstberatung.

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