Flottennovelle – Novelle des Gesetzes über den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb
Seit dem 1. 7. 2025 gelten neue Regeln für die sogenannte Flotten-/Gruppenversicherung. Die Novelle des Gesetzes über den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb (ZDPZ) verschärft insbesondere die Regeln für das Angebot von Versicherungen im Rahmen sogenannter Flotten (Versicherung mehrerer Personen durch einen Versicherungsnehmer), beschränkt aber auch Provisionen und erweitert Informationspflichten.
Die wesentliche Änderung besteht darin, dass Unternehmen, die ihren Kunden die Möglichkeit einer Versicherung im Rahmen eines vom Unternehmen als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrags anbieten, nunmehr unter die Regelung des Versicherungsvertriebs fallen.
Typischerweise kann es sich um folgende Leistungen handeln:
- Fahrzeugversicherung, die im Zusammenhang mit Leasing, Kredit oder Autovermietung angeboten wird
- Restschuldversicherung (Versicherung der Rückzahlungsfähigkeit), die zu einem Kredit angeboten wird
- Reiseversicherung, die zu einer Pauschalreise, einem Flugticket oder einer Unterkunft angeboten wird
- Versicherung einer verlängerten Garantie oder von Warenschäden
- Versicherung von Mobiltelefonen, Elektronik oder anderen Konsumgütern
- Versicherung von Sendungen oder transportierten Gegenständen
- Unfallversicherung von Mitgliedern, Beschäftigten oder Veranstaltungsteilnehmern
- weitere Gruppenversicherungsprogramme, bei denen der Kunde nicht Versicherungsnehmer, sondern nur versicherte Person ist
Bisherige „Flottenanbieter“ müssen nun eine entsprechende Berechtigung in einem der Modi des Versicherungsvertriebs erlangen, typischerweise als:
- selbstständiger Vermittler
- vertraglich gebundener Vertreter
- Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit
Die Wahl des richtigen Modus hängt insbesondere vom konkreten Geschäftsmodell, vom Umfang der Tätigkeit, von der Verbindung der Versicherung mit dem Hauptprodukt oder der Hauptleistung und von der Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit dem Versicherer bzw. Vermittler ab.
Für Unternehmen bedeutet dies praktisch, dass sie so bald wie möglich prüfen sollten, ob ihr Modell des Versicherungsangebots unter die neue Regelung fällt, den richtigen Lizenzweg wählen und sich auf das Registrierungsverfahren bei der ČNB vorbereiten sollten.
Dabei geht es nicht nur um die Registrierung selbst. Anzupassen sind außerdem:
- die Kundendokumentation
- die Informationsprozesse
- die internen Regelungen
- die Vertragsbeziehungen
- die Verteilung der Verantwortlichkeiten in der gesamten Vertriebskette
Bis wann muss gehandelt werden?
Die Übergangsfrist endet am 1. 7. 2027 – bis zu diesem Datum ist bei der Tschechischen Nationalbank (ČNB) ein Antrag auf die entsprechende Berechtigung / Registrierung zu stellen.
Was können wir bei Stuchlíková & Partners für Sie tun?
- Wir prüfen, ob die Flottennovelle Sie betrifft.
- Wir wählen den geeigneten Registrierungsmodus aus.
- Wir bereiten die Dokumentation für die ČNB vor.
Das Lizenzverfahren vor der Tschechischen Nationalbank ist ein langwieriger und anspruchsvoller Prozess. Kontaktieren Sie uns unter info@stuchlikova.com und beginnen Sie rechtzeitig.

